Ein Spin-Off der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel.
27. Jahrgang (2024) - Ausgabe 4 (April) - ISSN 1619-2389
 

Die Früherkennung von Krisen:
Eine unternehmensübergreifende Sichtweise

von Michael Bartl

Zum Grundverständnis der Früherkennung

Die Früherkennung von Krisen ist als Bestandteil eines umfassenden Krisenmanagements im präventiven Bereich zu sehen. Latent vorhandene, den Fortbestand eines Unternehmens bedrohende Krisen sollen frühzeitig aufgedeckt werden, um rechtzeitig Gegenmaßnahmen einleiten zu können. Diesbezüglich kann zwischen operativen und strategisch ausgerichteten Früherkennungssystemen unterschieden werden.

  • Operative Systeme greifen auf "hard facts" - beispielsweise in Form von Kennzahlen oder Frühwarnindikatoren - zurück. Wertveränderungen der definierten Kenngrößen und Indikatoren sollen bei der Überschreitung bzw. Unterschreitung oberer oder unterer Schwellenwerte eine Meldung im Sinne einer Frühwarnung auslösen. Derartige Systeme sind bereits aus dem Controlling bekannt.
  • Im Rahmen strategischer Systeme sollen strategisch bedeutsame Informationen in Form von sogenannten "weak signals" systematisch und rechtzeitig erfasst werden. Die Intention besteht darin, sich von den durch die quantitative Messbarkeit geprägten Indikatoransätzen zu lösen und qualitative Anzeichen in Form von schwachen Signalen für die Früherkennung einzusetzen. Als ein mögliches Instrumentarium kann beispielsweise die Szenariotechnik eingesetzt werden.

Stakeholder der Früherkennung

Nicht nur eine Unternehmung selbst, sondern auch andere Parteien haben ein Anliegen an der frühzeitigen Aufdeckung von überlebensbedrohenden Krisen, was sich in entsprechenden Früherkennungsaktivitäten dieser Anspruchsgruppen, auch "Stakeholder" genannt, widerspiegelt. Die Grundidee des Stakeholder-Ansatzes ist es, die für das Unternehmen relevanten Beobachter und deren unterschiedliche Interessen sowie Eingriffsmöglichkeiten auf das im Mittelpunkt der Betrachtung stehende Unternehmen zu analysieren.

Grundsätzlich existiert eine sehr große Zahl von Gruppen, die - außer dem eigenen Unternehmen - Interesse an einer Früherkennung haben. Beispielhaft an dieser Stelle sind Banken, Wirtschaftsprüfer, Anteilseigner, Lieferanten, Kunden, Konkurrenten, Investoren, industrielle Vereinigungen sowie die breite Öffentlichkeit und die Medien zu nennen. Im folgenden soll allerdings die Stakeholder-Betrachtung auf die in Abbildung 1 dargestellten Gruppen - aufgrund ihrer ausschlaggebenden Beiträge und Involvierung bei der Früherkennung von Unternehmenskrisen - fokussiert werden.

Abbildung 1: Die Stakeholder der Früherkennung von Unternehmenskrisen

Die aufgezeigten Stakeholder stehen in unterschiedlicher Beziehung zu dem krisenbedrohten Unternehmen und greifen im Rahmen der Früherkennung auf Informationen zurück, die ihnen zum einen zugänglich sind und zum anderen ihrer Funktion entsprechen. Durch die Stakeholder-Analyse können somit die unterschiedlichen Erkenntnismöglichkeiten zur Früherkennung durch die unterschiedlichen Anspruchsgruppen verdeutlicht werden.

Problemstellung

Gerade vor dem Hintergrund des Engagements der unterschiedlichen, oben aufgezeigten, Stakeholdergruppen bei der Früherkennung ist es umso verwunderlicher, dass man immer wieder mit Unternehmenskrisen konfrontiert wird, die der frühzeitigen Wahrnehmung sämtlicher Parteien entgehen und sozusagen aus "heiterem Himmel" entspringen. An dieser Stelle sei beispielsweise auf den Fall Philipp Holzmann verwiesen. Es stellt sich somit die Frage nach der Krisenverantwortlichkeit. Dabei werden in der Öffentlichkeit die Stimmen immer lauter, die dem Management, den Banken und den Wirtschaftsprüfern zumindest eine große Teilschuld für Pleiten und Pannen zuordnen. Die Beantwortung der Frage, ob Krisen nicht vielleicht rechtzeitig durch die genannten Instanzen hätten verhindert werden können, fällt allerdings nicht leicht, da eine Ex-Post-Untersuchung möglicher betriebswirtschaftlicher Defizite, von Führungsmängeln oder eines Kontrollversagens oft nur partiell Rückschlüsse auf die tatsächlichen Umstände der Krisenentstehung zulässt.

Diese Situation zugrundegelegt ist auf folgende Fragestellungen näher einzugehen:

  • Inwieweit spielen konfliktäre Intentionen und gegenseitige Abhängigkeiten in der Beziehung zwischen den einzelnen Stakeholdern und dem betroffenen Unternehmen bei der Früherkennung eine Rolle und wirken diese einer rechtzeitigen Krisenfrüherkennung möglicherweise entgegen?
  • Wo liegen die Grenzen der Früherkennung unter Berücksichtigung der Stakeholder-Beziehungen mit dem Unternehmen?

Die Früherkennung von Krisen im
unternehmensinternen Spannungsfeld

Das Grundziel einer jeden Unternehmung besteht in der langfristigen Sicherung des Fortbestandes. Aus Sicht der Unternehmung leistet die betriebliche Früherkennung einen Beitrag zu diesem Grundziel, indem sie es ermöglicht, existenzbedrohende Gefährdungen rechtzeitig zu erkennen, um anschließend Maßnahmen zur Krisenvermeidung bzw. zur Sicherung des Fortbestandes zu initiieren. Die organisatorische Einbindung der Früherkennung in den Aufgabenbereich des Controlling ist bereits bekannt. Ein Blick auf die Praxis zeigt allerdings, dass sich ausgeprägte Früherkennungssysteme - vor allem strategischer Natur - nur einer begrenzten Akzeptanz erfreuen. Die in der Praxis verhaltene Anwendung derartiger Systeme - kombiniert mit den in den letzten Jahren stetig steigenden Unternehmensinsolvenzen und den zu beobachtenden spektakulären Krisenfällen renommierter Großunternehmen - wirft die Forderung nach einem erhöhten Risikobewusstsein im Unternehmen auf.

Der Staat trägt diesem Umstand mit entsprechenden Vorschriften im Rahmen des im Mai 1998 eingeführten Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) Rechnung. Es handelt sich hierbei um ein Artikelgesetz mit zahlreichen Änderungen, die sich hauptsächlich im Handelsgesetzbuch (HGB) und im Aktiengesetz (AktG) niederschlagen. Obwohl das KonTraG sich hauptsächlich auf Aktiengesellschaften bezieht, wird den Vorschriften dennoch eine große "Ausstrahlwirkung" und hohe Relevanz für andere Gesellschaftsformen zugesprochen. In Verbindung mit der Rolle der Unternehmen bei der Früherkennung von Krisen ist der § 91 Absatz 2 AktG von großer Bedeutung. Danach hat der Vorstand "...geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden." Anhand des staatlichen Eingriffes im Rahmen des KonTraG wird die Stellung des Gesetzgebers als regulierende Partei deutlich.

Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Forderung zur Einrichtung eines Früherkennungssystems in der Unternehmung ist auf die Problematik der in Deutschland existierenden Unternehmensstrukturen hinzuweisen. Deren Einfluss auf die Früherkennung von Krisen kann fundamentale Bedeutung zukommen. Die Schwächen und Verhaltensfehlsteuerungen in den vorhandenen Corporate Governance Strukturen - gekennzeichnet durch eine Trennung der natürlichen Interesseneinheit von Unternehmenseigentum und Unternehmensführung innerhalb der Gesellschaftsform einer Aktiengesellschaft - stellen mitunter das gesetzgeberische Motiv des KonTraG dar.

Die Problematik vorhandener Unternehmensstrukturen spiegelt sich in öffentlich geäußerten Hypothesen wieder. Derartige Thesen sind beispielsweise die Behauptungen, dass die Geschäftsführung -verführt von großen Cash-Flows - ihre eigenen Managementqualitäten überschätzt und Signale einer sich anbahnenden Krise nicht rechtzeitig erkennt ("Unternehmenskrisen sind Managementkrisen"). Desweiteren wird Vorständen vorgeworfen, sich der Kontrolle durch Aufsichtsorgane und der Öffentlichkeit entziehen zu wollen, um Misserfolge zu verschleiern. Aufsichtsräten wiederum, wird eine mangelnde Monitoring-Aktivität und damit mangelnde Kontrolle der Vorstände als Entscheidungsorgane der Unternehmen vorgeworfen.

Im Rahmen der Corporate Governance Strukturen wird eine Überwachungsproblematik in Gestalt eines Prinzipal-Agenten-Verhältnisses zwischen Management und Kontrollorgan evident. Schwächen in dem Überwachungssystem können Grund dafür sein, dass Fehler der Entscheidungsorgane nicht aufgedeckt werden und somit auch eine Früherkennung interner Krisenursachen vereitelt wird.

Ziel muss es sein, die Kontrollmechanismen in einer Unternehmung in solchem Maße zu verbessern, dass kritische Entwicklungen im Unternehmen früher aufgezeigt werden können. In diesem Zusammenhang schafft das KonTraG einen formal-rechtlichen Rahmen zur pflichtmäßigen Einführung eines Überwachungssystems. Um diesen Anstoß durch das KonTraG aufgreifen zu können und ein Früherkennungssystem im Unternehmen zu festigen, ist eine verstärkte Risikoausrichtung bei der Berichterstattung zwischen den Aufsichts- und Entscheidungsinstanzen anzustreben. Ein wichtiger Punkt, der diese speziell auf die Früherkennung von Risiken ausgerichteten Kontroll- und Überwachungsstrukturen zementiert, ist die faktische Verschärfung der Haftung für Vorstände und Aufsichtsräte durch das KonTraG. Der Vorstand hat nachzuweisen, dass er ein intaktes Früherkennungssystem eingerichtet hat. Der Aufsichtsrat wiederum hat sowohl die Aufgabe des Vorstandes zur Einrichtung eines Früherkennungssystems als auch die Effektivität des Früherkennungssystems pflichtgemäß zu überwachen.

Allerdings muss auch auf die möglichen Gefahren einer ausgeprägten Überwachungsstruktur zur Erkennung von Risiken hingewiesen werden. Trotz verstärkter Kontrollmechanismen darf der Vorstand nicht in seiner Entscheidungsfreiheit bezüglich eines angebrachten unternehmerischen Risikos in der Art eingeengt werden, dass sich bietende Chancen nicht mehr aufgegriffen und genutzt werden können.

Das eingerichtete Früherkennungssystem ist ferner regelmäßig auf seine Aussagekraft und Akzeptanz im Unternehmen zu überprüfen. Hierbei ist darauf zu achten, dass Früherkennungssysteme nicht "top down" aus Gründen des Selbstzwecks eingeführt werden, um letztendlich auf den Ebenen des operativen Managements als "Zahlenfriedhof" zu enden. Intern zu fördern ist die Aufgeschlossenheit gegenüber schwachen Signalen sowie die Abkehr vom einem zu engen Zahlendenken.

Die Früherkennung von Krisen im Spannungsfeld
zwischen Unternehmen und Marktpartnern

Marktpartner sind grundsätzlich diejenigen Gruppen, die mit der Unternehmung in geschäftlicher Beziehung stehen - wie zum Beispiel Lieferanten, Kunden oder Subunternehmen. Das Interesse, das Marktpartner an der Früherkennung von Unternehmenskrisen haben, kann sowohl durch vertragliche als auch durch wirtschaftliche Abhängigkeitsverhältnisse begründet werden. Die Krisensituation eines Unternehmens wirkt sich auf Marktpartner in der Form aus, dass Verträge möglicherweise nicht mehr erfüllt werden können, Rechnungen nicht beglichen oder versprochene Leistungen nicht erbracht werden. Bei einer fortgeschrittenen Unternehmenskrise können die Forderungen der Marktpartner dann meistens nur noch unvollständig im Rahmen eines Insolvenz- oder Konkursverfahrens befriedigt werden. Unter Umständen ist bei starken Bindungen in Form vertikaler oder horizontaler Abhängigkeiten zu dem Krisenunternehmen sogar die eigene Existenz der Marktpartner bedroht.

Den Marktpartnern stehen sogenannte fremdorientierte Früherkennungssysteme zur Verfügung, um mögliche Krisen bei Unternehmen, mit denen sie in Verbindung stehen, zu identifizieren. Den Input der fremdorientierten Früherkennungssysteme stellen insbesondere Bilanzdaten aus den veröffentlichten Jahresberichten der betreffenden Unternehmen dar. An dieser Stelle findet die Frage Berechtigung, ob die verwendeten Jahresabschlussdaten genug Aufschluss über nur im Verborgenen bestehende Krisen geben können. Hierzu sollten zusätzlich qualitative Informationen - wie beispielsweise Daten zur strategischen Planung eines Unternehmens, zum internen Controlling, zur Wettbewerbsposition und Branchenentwicklung sowie zur Innovationskraft des Unternehmens - mit aufgenommen werden. Hinsichtlich der Verfügbarkeit der für die Früherkennung relevanten Informationen ist allerdings von einem Informationsdefizit auf Seiten der Marktpartner auszugehen, was auf die offensichtliche Zurückhaltung bei der Offenlegung sensitiver, krisenrelevanter Informationen durch die Unternehmen sowie auf Aspekte der Geheimhaltung zurückzuführen ist.

Um die fremdorientierten Systeme unter anderem mit qualitativen Informationen anzureichern, bietet sich die Möglichkeit einer zwischenbetrieblichen bzw. überbetrieblichen Kooperation bei der Früherkennung. Die Träger eines überbetrieblichen Früherkennungssystems sind Unternehmen aus unterschiedlichen Wirtschaftszweigen zusammen mit Institutionen - wie zum Beispiel mit staatlichen oder privaten Forschungsinstituten, mit Verbänden bestimmter Branchen oder mit branchenübergreifenden Verbänden. Im Vordergrund der gemeinsamen Früherkennungsaktivitäten steht dabei die Betrachtung des wirtschaftlichen, soziopolitischen und technologischen Umfeldes der an dem System beteiligten Unternehmen. Hinsichtlich dieser Bereiche kann eine Mehrfacherhebung von Daten vermieden werden.

Die Funktionsweise einer überbetrieblichen Früherkennung soll anhand des vom Institut für Unternehmensplanung (IUP), Gießen, entwickelten IUP-Modells aufgezeigt werden. Dieses ist in der nachfolgenden Abbildung 2 dargestellt. Für die Informationssammlung und Informationsweiterleitung an die Benutzer des Systems - also an sämtliche beteiligten Unternehmen - ist eine zentrale Stelle verantwortlich. Diese Zentrale, als eine unabhängige Instanz, dient sozusagen der Verifizierung der in das System eingehenden Daten. Die Gewinnung der Frühwarninformationen aus der vorhandenen Datenbasis findet dann auf Basis strukturierter Gruppenbefragungen statt (z B. Delphi Methode).

Abbildung 2: Funktionsweise eines überbetrieblichen Früherkennungssystems

 (1)  Allgemeine Informationssammlung und Informationsweiterleitung 
       durch die Zentrale an die Benutzer
 (2)  Schriftliche oder mündliche Befragung der Benutzer durch die            Zentrale
 (3)  Auswertung der Befragungsergebnisse in der Zentrale und 
       Übermittlung der Ergebnisse an die Benutzer
 (4)  Diskussionsveranstaltung zur Ermittlung der zukünftigen
       Entwicklung in relevanten Beobachtungsbereichen

        (4.1)  Bericht von einem Wirtschaftsinstitut über 
                 aktuelle Prognoseergebnisse
        (4.2)  Kommentierung der Befragungsergebnisse
        (4.3)  Expertengespräch mit obersten Führungskräften 
                 der angeschlossenen Benutzer

Für die Marktpartner sind die aus der überbetrieblichen Früherkennung gewonnenen Informationen in zweifacher Hinsicht äußerst nützlich. Zum einen sind Marktpartner im Rahmen ihrer fremdorientierten Früherkennung nun nicht mehr ausschließlich auf statistische Jahresabschlussanalysen der betreffenden Unternehmen angewiesen. Vielmehr können sie die durch die überbetriebliche Kooperation gewonnenen qualitativen und branchenübergreifenden Informationen in ihre fremdorientierten Früherkennungsaktivitäten mit einbeziehen, um die Lage der Unternehmen, mit denen sie in Verbindung stehen, besser einschätzen zu können. Zum anderen bietet sich natürlich auch die Möglichkeit, die Früherkennungsinformationen für das eigene Unternehmen zu nutzen. Ein sehr plausibles Anwendungsfeld und großes Potenzial für die Nutzung überbetrieblicher Früherkennungssysteme im Rahmen einer fremdorientierten Früherkennung durch Marktpartner, ist im Versicherungswesen und speziell bei Rückversicherungen zu sehen. Im Bereich der Lebensversicherungen beispielsweise wird in den USA bereits seit 1970 ein überbetriebliches Früherkennungssystem namens TAP (Trend Analysis Program) eingesetzt.

Die Früherkennung von Krisen im Spannungsfeld
zwischen Unternehmen und Wirtschaftsprüfer

Grundsätzlich ist der Wirtschaftsprüfer als Anbieter von Dienstleistungen zu verstehen. Er steht also in einem Auftragsverhältnis mit dem zu prüfenden Unternehmen. Aus den gesetzlich und berufsständisch verankerten Normen ergibt sich - neben den klassischen Prüfungs- und Berichtspflichten - zusätzlich die Aufgabe einer Krisenwarnfunktion durch den Wirtschaftsprüfer. Diese Warnfunktion des Abschlussprüfers beinhaltet die Aufgabe, im Rahmen der Prüfungsdurchführung negative Unternehmensentwicklungen sowie Sachverhalte, die eine solche auslösen können, zu erkennen und diese Erkenntnisse im Rahmen seiner Informationspflichten weiterzuleiten. Gesetzlich entspricht die Warnpflicht der sogenannten Redepflicht, die in § 321 Absatz 1 HGB verankert ist.

Wichtig im Zusammenhang mit der Früherkennung von Krisen durch den Prüfer scheint die Beurteilung der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens zu sein. Diesbezüglich kann der Prüfer sowohl unternehmensinterne Anhaltspunkte (zum Beispiel Investitionspläne, zeitraumbezogene Liquiditätsplanungen, Cash Flow Rechnungen etc.), als auch unternehmensexterne Anhaltspunkte (zum Beispiel drohender Entzug von Fremdkapital, geltend werdende Schadensersatzansprüche, neue Auflagen und Gesetze etc.) als Krisenindizien heranziehen.

Die an die Aufsichtsorgane gerichtete Berichtserstattung von negativen oder sogar ruinösen Entwicklungen erfolgt im Rahmen des Prüfungsberichts. Der entscheidende Punkt bei der Berichterstattung des Wirtschaftsprüfers ist, dass die Darlegung der unternehmensgefährdenden Tatbestände und Entwicklungen deutlich als "warnende Stimme" erkennbar sein muß.

Die Problematik im Zusammenhang mit der Früherkennung durch den Wirtschaftsprüfer besteht indessen darin, dass Sachverhalte wie Mängel des internen Überwachungssystems, fehlende bzw. unzulängliche Planung, problembehaftete Systeme und Abläufe oder Schwachstellen des internen Rechnungswesens nicht grundlegender Bestandteil der Abschlussprüfung und damit der angebotenen Serviceleistung der Prüfungsgesellschaft sind. Dennoch haben diese Sachverhalte einen sehr hohen Wert für die Unternehmung zur Früherkennung von Krisen. Es besteht daher das Spannungsverhältnis zwischen einem von der Unternehmung erwarteten "Service-Ideal" und der dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer gewährten Autonomie, Prüfungsnormen weitgehend selber zu setzen.

Als ein weiteres Problemfeld bezüglich der Früherkennung können unter Umständen die oft langjährigen Beziehungen des Prüfers zu dem geprüften Unternehmen angesehen werden. In diesem Zusammenhang wird von einem "Familiarity Threat" gesprochen. Es wird die Befürchtung geäußert, dass die über die Jahre hinweg entstandenen Beziehungen des Prüfers zu seinen Dauermandanten die geforderte Unabhängigkeit und Integrität des Abschlussprüfers zu seinem Auftraggeber beeinflussen könnten. Dieser "Familiarity Threat" würde folglich dann eine Rolle spielen, wenn der Prüfer seinen Aufklärungspflichten gegenüber den Teilhabern und den Aufsichtsorganen einer Unternehmung nicht in dem Maße gerecht wird, wie er es im Sinne seiner Warnfunktion und der gegebenen Treuepflicht sollte.

Ein möglicher Ansatz, um die Früherkennungspotentiale durch den Wirtschaftsprüfer in dem bestehenden Verhältnis zum geprüften Unternehmen besser auszuschöpfen, sind Bestrebungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den entsprechenden Aufsichtsorganen der Gesellschaft. Eine verstärkte Ausrichtung der Berichterstattung an den Informationsbedürfnissen des Aufsichtsrates hinsichtlich des Zieles der Risikofrüherkennung wäre in diesem Sinne wünschenswert. Dieser Gedanke würde auch dem oben angesprochenen "Service-Ideal" durch einen erhöhten "value for money" näher kommen.

Die Früherkennung von Krisen im Spannungsfeld
zwischen Unternehmen und Kreditinstitut

Das Interesse der Kreditinstitute an einer Früherkennung von Krisen ist aufgrund der ausgebildeten Gläubigerposition zum bedrohten Unternehmen innerhalb eines Kreditverhältnisses besonders hoch einzuschätzen. Die Früherkennung von Krisenpotentialen dient somit der Vermeidung und Reduktion induzierter Kreditrisiken in Form von Ausfall- oder Terminrisiken. Dazu benötigen die Banken Aussagen über die Bonität des krisenbedrohten Unternehmens, die im Rahmen einer Kreditwürdigkeitsprüfung überprüft werden.

Die Früherkennungsaktivitäten der Kreditinstitute im Rahmen der Kreditwürdigkeitsanalyse beziehen sich auf die Analyse der Vermögens- und Kapitalverhältnisse sowie der Erfolgs- und Liquiditätslage, auf die Beurteilung der Managementqualitäten, auf Stärken-Schwächen-Profile sowie auf die marktlichen Zukunftsperspektiven der Unternehmen bzw. Branchen. Desweiteren können Krisenanzeichen durch die Beobachtung der Kontoführung, durch Kundenbesuche oder durch Überprüfung der Geschäftsbeziehungen des Kreditnehmers zu Dritten gewonnen werden. Im Normalfall führen die Analysen über die wirtschaftliche Lage der Kreditnehmer zu einem Ausscheiden von nicht risikogerechten Kreditengagements.

Verstärkend zu den von den Banken aus Eigeninitiative durchgeführten Maßnahmen zur Aufdeckung möglicher Kreditrisiken, die im Kontext dieses Beitrages als latente Krisen gedeutet werden können, tritt hinzu, dass die Banken laut § 18 Kreditwesengesetz auch gesetzlich verpflichtet sind, sich ein entsprechendes Bild über das kreditnehmende Unternehmen zu machen und auch während der Laufzeit des Kredites die Kreditwürdigkeit zu überprüfen.

Im Gegensatz zu den Marktpartnern betreiben die Banken im Rahmen des Kreditgeschäftes und des Risikomanagements eine institutionalisierte und systematisch angewendete Krisenfrüherkennung bei ihren Kreditnehmern. Als Quintessenz ist die These ableitbar, dass ein zurückgewiesener Kreditantrag oder eine Kreditkündigung auf Grundlage der vom Kreditinstitut durchgeführten Analysen auf mögliche Krisenpotentiale in der betroffenen Unternehmung schließen lässt und somit als wertvoller Krisenindikator angesehen werden kann.

Ein Spannungsfeld zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer besteht darin, dass Kreditnehmer Anzeichen und Informationen bezüglich latenter Krisen oder schon bestehende Krisen vor den Banken verbergen, um Kreditbegehren durchzusetzen oder bisherige Kreditlinien nicht zu verlieren. Um dennoch einen angemessenen Informationsstand bezüglich der tatsächlichen Kreditwürdigkeit und bezüglich der Risiken während der Laufzeit eines Kredites zu gewährleisten, setzen die Kreditinstitute in verstärktem Maße Frühwarnklauseln in Kreditverträgen ein. Diese Klauseln werden als "Financial Covenants" bezeichnet und sind im anglo-amerikanischen Raum bereits sehr verbreitet. Als Krisenwarnindikatoren betreffen diese Klauseln typischerweise Kriterien wie Eigenkapitalausstattung, Verbindlichkeiten sowie Ertrags- und Liquiditätsgrößen. In Verbindung mit dem Einsatz von "Financial Covenants" wird allerdings die Befürchtung geäußert, dass speziell im Fall einer akuten oder latenten Krise den vom Kreditnehmer gelieferten Informationen nicht volles Vertrauen geschenkt werden darf. Dieses würde implizit wiederum auf eine nur beschränkte Aussagekraft der Klauseln schließen lassen. Nichtsdestoweniger ist die Diskussion bezüglich der "Financial Covenants" zur Krisenfrüherkennung durch Kreditinstitute weiterhin zu verfolgen.

Grenzen der Früherkennung von Krisen

Die Grenzen der Früherkennung von Krisen - und dies gilt für alle beteiligten Stakeholder - sind durch die Unvorhersagbarkeit der Zukunft festgelegt. Diese natürliche Grenze besteht für alle Bemühungen der Stakeholder, latent bereits vorhandene Krisen durch Früherkennungssysteme rechtzeitig zu identifizieren. Weitere allgemein gültige Erscheinungen treten zu dieser natürlichen Grenze der Früherkennung noch verschärfend hinzu. Als solche sind die Probleme des "information overload", die Utopie eines "Homo oeconomicus" und die begrenzte menschliche Rationalität aufzufassen

Eine weitere, generell gültige Grenze der Früherkennung ist aus Überlegungen zur Wirtschaftlichkeit der verwendeten Früherkennungssysteme abzuleiten. Ein Unternehmen bzw. Stakeholder muss anhand grundlegender Nutzen-Kosten-Gesichtspunkte den individuell vertretbaren Früherkennungsaufwand mit der gewonnenen Früherkennungsleistung abwägen. Diesbezüglich ist den vorhandenen Opportunitätskosten der Früherkennung Rechnung zu tragen. Zum einen kann durch die Einrichtung eines Früherkennungssystem die Reaktionszeit bezüglich bevorstehender Krisen vergrößert werden. Somit können auch die Kosten der Maßnahmen für die Bewältigung ausgebrochener Krisen eingespart werden. Darüber hinaus können mögliche Imageschäden sowie entgangene Gewinne durch Nichtbeachtung potentieller Chancen vermieden werden. Zum anderen entstehen Kosten durch den Einsatz menschlicher und sachbezogener Ressourcen bei der Durchführung von Früherkennungsaktivitäten. Als Quintessenz ist anzuführen, dass die Grenzen der Krisenfrüherkennung durch Unternehmen nicht unbedingt ausschließlich auf die beschränkte Prognosefähigkeit der verwendeten Früherkennungssysteme zurückgeführt werden können, sondern vielmehr auch durch ein ausgewogenes Aufwand-Nutzen-Verhältnis der Früherkennung mitbestimmt werden müssen.

Bei der Verwendung von Frühwarnsystemen auf Basis von Jahresabschlussdaten handelt es sich um vergangenheitsorientierte Daten zur Früherkennung von latent bestehenden Gefahren. Dies wirft zwingend die Frage auf, inwieweit der durch die Jahresabschlussdaten beschriebene Vergangenheitszusammenhang auch für zukünftige Entwicklungen gültig ist. Dies wiederum ist abhängig von der Anfälligkeit der verwendeten Kennzahlenmethoden gegenüber zukünftigen Strukturänderungen. Grundsätzlich muss man allerdings von einer eingeschränkten Übertragbarkeit retrospektiver Jahresabschlussdaten in die Zukunft ausgehen. Neben der begrenzten Übertragbarkeit vergangenheitsorientierter Jahresabschlussdaten in die Zukunft, kann man auch nicht unbedingt davon ausgehen, dass sich sämtliche Bedrohungen und Insolvenzsymptome auch im Jahresabschluss niederschlagen. Selbst wenn dies der Fall ist, so wird den ableitbaren Informationen der Charakter von "Spätwarnindikatoren" zugesprochen. Frühwarninformationen sind eher aus Bereichen wie Forschung und Entwicklung, Beschaffung, Produktion und Marketing zu erwarten oder kündigen sich durch Diskontinuitäten aus dem Unternehmensumfeld an.

Ein Aspekt, der die Aussagefähigkeit der Krisenfrüherkennung des Wirtschaftsprüfers beeinflussen kann, ist der Tatbestand, dass das Bilanzbild eines Unternehmens durch eine Fülle von bilanzpolitischen Maßnahmen relativiert werden kann. Es ist davon auszugehen, dass gerade im Falle einer sich anbahnenden Krise, Abwehrstrategien der betroffenen Unternehmung zu erheblichen strukturellen Verschiebungen in der Bilanz führen können und damit die Früherkennung von bilanzbezogenen Krisenanzeichen erheblich erschweren. Weiterhin ist zu beachten, dass es sich bei der im Rahmen der Abschlussprüfung ausgewiesenen wirtschaftlichen Lage um eine reine Stichtagsbetrachtung bezüglich der Bilanz und der GuV handelt. Gesetzlich formulierte Aufgabe des Wirtschaftsprüfers ist dabei nicht die Verhinderung von Insolvenzen, sondern die Beurteilung der angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Gliederungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzung der Geschäftsführung. Ein Einbezug der Leistung konkreter Maßnahmen zur Früherkennung in den Aufgabenbereich des Wirtschaftsprüfers würde sicherlich neue Anforderungen an den Berufsstand des Wirtschaftsprüfers im allgemeinen zur Folge haben, die weit über den grundlegenden Auftrag der Jahresabschlussprüfung hinausgingen.

Die Grenzen der Früherkennung von Unternehmenskrisen durch Kreditinstitute liegen darin begründet, dass aufgrund der unzähligen Kreditbegehren im Rahmen des Kreditgeschäftes einer Bank eine bestmögliche, bis ins letzte Detail gehende, Kreditwürdigkeitsprüfung und laufende Kreditüberwachung jedes einzelnen Kredites zwar denkbar, aber aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht zweckmäßig ist. Eine kompetente und gründliche Prüfung muss zwar in jedem Fall vorausgesetzt werden, dennoch würden speziell bei kleineren Krediten die Kosten einer exzessiven Informationsbeschaffung und Informationsaufbereitung kaum durch die der Bank verbleibende Zinsmarge gedeckt werden. Somit besteht immer ein, durch das Kreditgeschäft per se begründetes, Ausfallrisiko, dass sich durch die Überkreuzkompensationen im Bankgeschäft jedoch wohl kaum bemerkbar machen dürfte. Die Früherkennungsaktivitäten bezüglich Unternehmenskrisen im Rahmen des Kreditgeschäftes richten sich also primär nach einer angestrebten Performance der Bank und nicht nach der Notwendigkeit bei den betreffenden Unternehmen.

Schlußbetrachtung

Früherkennungssysteme operativer und strategischer Art sollen dem Anspruch gerecht werden, mögliche Gefahren rechtzeitig zu erkennen. Damit soll ein angemessener Reaktionsspielraum für Maßnahmen der Krisenvermeidung geschaffen werden, bevor sich die Krise in ökonomischen Grundgrößen niedergeschlagen hat.

Ergänzend zu den von der betriebswirtschaftlichen Forschung plausibilisierten Notwendigkeit der Implementierung eines geeigneten Früherkennungssystems sind Unternehmen nun auch gesetzlich durch das KonTraG verpflichtet, ein Früherkennungssystem einzurichten.

Der Stakeholder-Ansatz stellt ein Analysekriterium dar, das es erlaubt die allgemeine Problematik der Früherkennung von der Akteursseite her zu beleuchten und die Aktivitäten der Früherkennung durch verschiedene Interessengruppen aufzuzeigen. Als maßgebliche Stakeholder konnten das Unternehmen selbst, Wirtschaftsprüfer, Kreditinstitute und die Marktpartner des krisenbedrohten Unternehmens identifiziert werden. Die Früherkennungsaktivitäten dieser Parteien beruhen auf deren beruflichen Aufgabenfeldern, deren fachlicher Kompetenz und deren engen Beziehungen zu dem Krisenunternehmen. Bei näherer Betrachtung werden allerdings Spannungsfelder zwischen den Stakeholdern und dem Unternehmen deutlich, die sich aus den unterschiedlichen Motivationsgründen zur Früherkennung ergeben und einer optimalen Früherkennung von Krisen hinderlich sein können. Eine ausführliche Stakeholder-Analyse muss Aspekte wie unkorrektes menschliches Verhalten, individuelle Nutzenmaximierung, Wirtschaftlichkeitserwägungen, opportunistische Verhaltensweisen beteiligter Akteure und rechtliche Rahmenbedingungen in die Überlegungen zur Früherkennung mit einbeziehen. Diese Faktoren sind bei der Diskussion von Früherkennungskonzepten ebenso zu berücksichtigen wie die Gestaltungsmöglichkeiten des Früherkennungsinstrumentariums selbst.

Autor

Michael Bartl
Doktorand am Lehrstuhl für
Technologie- und Innovationsmanagement
der Wissenschaftlichen Hochschule
für Unternehmensführung (WHU)
Heerstraße 61
D-56179 Vallendar
Mobil: +49 (0)179 45 09 572
Internet: www.whu.edu/tim
E-Mail: mbartl@whu.edu

 

Erstveröffentlichung im Krisennavigator (ISSN 1619-2389):
3. Jahrgang (2000), Ausgabe 6 (Juni)


Vervielfältigung und Verbreitung - auch auszugsweise - nur mit ausdrücklicher
schriftlicher Genehmigung des Krisennavigator - Institut für Krisenforschung, Kiel.
© Krisennavigator 1998-2024. Alle Rechte vorbehalten. ISSN 1619-2389.
Internet:
www.krisennavigator.de | E-Mail: poststelle@ifk-kiel.de

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Die Früherkennung von Krisen:
Eine unternehmensübergreifende Sichtweise

von Michael Bartl

Zum Grundverständnis der Früherkennung

Die Früherkennung von Krisen ist als Bestandteil eines umfassenden Krisenmanagements im präventiven Bereich zu sehen. Latent vorhandene, den Fortbestand eines Unternehmens bedrohende Krisen sollen frühzeitig aufgedeckt werden, um rechtzeitig Gegenmaßnahmen einleiten zu können. Diesbezüglich kann zwischen operativen und strategisch ausgerichteten Früherkennungssystemen unterschieden werden.

Stakeholder der Früherkennung

Nicht nur eine Unternehmung selbst, sondern auch andere Parteien haben ein Anliegen an der frühzeitigen Aufdeckung von überlebensbedrohenden Krisen, was sich in entsprechenden Früherkennungsaktivitäten dieser Anspruchsgruppen, auch "Stakeholder" genannt, widerspiegelt. Die Grundidee des Stakeholder-Ansatzes ist es, die für das Unternehmen relevanten Beobachter und deren unterschiedliche Interessen sowie Eingriffsmöglichkeiten auf das im Mittelpunkt der Betrachtung stehende Unternehmen zu analysieren.

Grundsätzlich existiert eine sehr große Zahl von Gruppen, die - außer dem eigenen Unternehmen - Interesse an einer Früherkennung haben. Beispielhaft an dieser Stelle sind Banken, Wirtschaftsprüfer, Anteilseigner, Lieferanten, Kunden, Konkurrenten, Investoren, industrielle Vereinigungen sowie die breite Öffentlichkeit und die Medien zu nennen. Im folgenden soll allerdings die Stakeholder-Betrachtung auf die in Abbildung 1 dargestellten Gruppen - aufgrund ihrer ausschlaggebenden Beiträge und Involvierung bei der Früherkennung von Unternehmenskrisen - fokussiert werden.

Abbildung 1: Die Stakeholder der Früherkennung von Unternehmenskrisen

Die aufgezeigten Stakeholder stehen in unterschiedlicher Beziehung zu dem krisenbedrohten Unternehmen und greifen im Rahmen der Früherkennung auf Informationen zurück, die ihnen zum einen zugänglich sind und zum anderen ihrer Funktion entsprechen. Durch die Stakeholder-Analyse können somit die unterschiedlichen Erkenntnismöglichkeiten zur Früherkennung durch die unterschiedlichen Anspruchsgruppen verdeutlicht werden.

Problemstellung

Gerade vor dem Hintergrund des Engagements der unterschiedlichen, oben aufgezeigten, Stakeholdergruppen bei der Früherkennung ist es umso verwunderlicher, dass man immer wieder mit Unternehmenskrisen konfrontiert wird, die der frühzeitigen Wahrnehmung sämtlicher Parteien entgehen und sozusagen aus "heiterem Himmel" entspringen. An dieser Stelle sei beispielsweise auf den Fall Philipp Holzmann verwiesen. Es stellt sich somit die Frage nach der Krisenverantwortlichkeit. Dabei werden in der Öffentlichkeit die Stimmen immer lauter, die dem Management, den Banken und den Wirtschaftsprüfern zumindest eine große Teilschuld für Pleiten und Pannen zuordnen. Die Beantwortung der Frage, ob Krisen nicht vielleicht rechtzeitig durch die genannten Instanzen hätten verhindert werden können, fällt allerdings nicht leicht, da eine Ex-Post-Untersuchung möglicher betriebswirtschaftlicher Defizite, von Führungsmängeln oder eines Kontrollversagens oft nur partiell Rückschlüsse auf die tatsächlichen Umstände der Krisenentstehung zulässt.

Diese Situation zugrundegelegt ist auf folgende Fragestellungen näher einzugehen:

Die Früherkennung von Krisen im
unternehmensinternen Spannungsfeld

Das Grundziel einer jeden Unternehmung besteht in der langfristigen Sicherung des Fortbestandes. Aus Sicht der Unternehmung leistet die betriebliche Früherkennung einen Beitrag zu diesem Grundziel, indem sie es ermöglicht, existenzbedrohende Gefährdungen rechtzeitig zu erkennen, um anschließend Maßnahmen zur Krisenvermeidung bzw. zur Sicherung des Fortbestandes zu initiieren. Die organisatorische Einbindung der Früherkennung in den Aufgabenbereich des Controlling ist bereits bekannt. Ein Blick auf die Praxis zeigt allerdings, dass sich ausgeprägte Früherkennungssysteme - vor allem strategischer Natur - nur einer begrenzten Akzeptanz erfreuen. Die in der Praxis verhaltene Anwendung derartiger Systeme - kombiniert mit den in den letzten Jahren stetig steigenden Unternehmensinsolvenzen und den zu beobachtenden spektakulären Krisenfällen renommierter Großunternehmen - wirft die Forderung nach einem erhöhten Risikobewusstsein im Unternehmen auf.

Der Staat trägt diesem Umstand mit entsprechenden Vorschriften im Rahmen des im Mai 1998 eingeführten Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) Rechnung. Es handelt sich hierbei um ein Artikelgesetz mit zahlreichen Änderungen, die sich hauptsächlich im Handelsgesetzbuch (HGB) und im Aktiengesetz (AktG) niederschlagen. Obwohl das KonTraG sich hauptsächlich auf Aktiengesellschaften bezieht, wird den Vorschriften dennoch eine große "Ausstrahlwirkung" und hohe Relevanz für andere Gesellschaftsformen zugesprochen. In Verbindung mit der Rolle der Unternehmen bei der Früherkennung von Krisen ist der § 91 Absatz 2 AktG von großer Bedeutung. Danach hat der Vorstand "...geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden." Anhand des staatlichen Eingriffes im Rahmen des KonTraG wird die Stellung des Gesetzgebers als regulierende Partei deutlich.

Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Forderung zur Einrichtung eines Früherkennungssystems in der Unternehmung ist auf die Problematik der in Deutschland existierenden Unternehmensstrukturen hinzuweisen. Deren Einfluss auf die Früherkennung von Krisen kann fundamentale Bedeutung zukommen. Die Schwächen und Verhaltensfehlsteuerungen in den vorhandenen Corporate Governance Strukturen - gekennzeichnet durch eine Trennung der natürlichen Interesseneinheit von Unternehmenseigentum und Unternehmensführung innerhalb der Gesellschaftsform einer Aktiengesellschaft - stellen mitunter das gesetzgeberische Motiv des KonTraG dar.

Die Problematik vorhandener Unternehmensstrukturen spiegelt sich in öffentlich geäußerten Hypothesen wieder. Derartige Thesen sind beispielsweise die Behauptungen, dass die Geschäftsführung -verführt von großen Cash-Flows - ihre eigenen Managementqualitäten überschätzt und Signale einer sich anbahnenden Krise nicht rechtzeitig erkennt ("Unternehmenskrisen sind Managementkrisen"). Desweiteren wird Vorständen vorgeworfen, sich der Kontrolle durch Aufsichtsorgane und der Öffentlichkeit entziehen zu wollen, um Misserfolge zu verschleiern. Aufsichtsräten wiederum, wird eine mangelnde Monitoring-Aktivität und damit mangelnde Kontrolle der Vorstände als Entscheidungsorgane der Unternehmen vorgeworfen.

Im Rahmen der Corporate Governance Strukturen wird eine Überwachungsproblematik in Gestalt eines Prinzipal-Agenten-Verhältnisses zwischen Management und Kontrollorgan evident. Schwächen in dem Überwachungssystem können Grund dafür sein, dass Fehler der Entscheidungsorgane nicht aufgedeckt werden und somit auch eine Früherkennung interner Krisenursachen vereitelt wird.

Ziel muss es sein, die Kontrollmechanismen in einer Unternehmung in solchem Maße zu verbessern, dass kritische Entwicklungen im Unternehmen früher aufgezeigt werden können. In diesem Zusammenhang schafft das KonTraG einen formal-rechtlichen Rahmen zur pflichtmäßigen Einführung eines Überwachungssystems. Um diesen Anstoß durch das KonTraG aufgreifen zu können und ein Früherkennungssystem im Unternehmen zu festigen, ist eine verstärkte Risikoausrichtung bei der Berichterstattung zwischen den Aufsichts- und Entscheidungsinstanzen anzustreben. Ein wichtiger Punkt, der diese speziell auf die Früherkennung von Risiken ausgerichteten Kontroll- und Überwachungsstrukturen zementiert, ist die faktische Verschärfung der Haftung für Vorstände und Aufsichtsräte durch das KonTraG. Der Vorstand hat nachzuweisen, dass er ein intaktes Früherkennungssystem eingerichtet hat. Der Aufsichtsrat wiederum hat sowohl die Aufgabe des Vorstandes zur Einrichtung eines Früherkennungssystems als auch die Effektivität des Früherkennungssystems pflichtgemäß zu überwachen.

Allerdings muss auch auf die möglichen Gefahren einer ausgeprägten Überwachungsstruktur zur Erkennung von Risiken hingewiesen werden. Trotz verstärkter Kontrollmechanismen darf der Vorstand nicht in seiner Entscheidungsfreiheit bezüglich eines angebrachten unternehmerischen Risikos in der Art eingeengt werden, dass sich bietende Chancen nicht mehr aufgegriffen und genutzt werden können.

Das eingerichtete Früherkennungssystem ist ferner regelmäßig auf seine Aussagekraft und Akzeptanz im Unternehmen zu überprüfen. Hierbei ist darauf zu achten, dass Früherkennungssysteme nicht "top down" aus Gründen des Selbstzwecks eingeführt werden, um letztendlich auf den Ebenen des operativen Managements als "Zahlenfriedhof" zu enden. Intern zu fördern ist die Aufgeschlossenheit gegenüber schwachen Signalen sowie die Abkehr vom einem zu engen Zahlendenken.

Die Früherkennung von Krisen im Spannungsfeld
zwischen Unternehmen und Marktpartnern

Marktpartner sind grundsätzlich diejenigen Gruppen, die mit der Unternehmung in geschäftlicher Beziehung stehen - wie zum Beispiel Lieferanten, Kunden oder Subunternehmen. Das Interesse, das Marktpartner an der Früherkennung von Unternehmenskrisen haben, kann sowohl durch vertragliche als auch durch wirtschaftliche Abhängigkeitsverhältnisse begründet werden. Die Krisensituation eines Unternehmens wirkt sich auf Marktpartner in der Form aus, dass Verträge möglicherweise nicht mehr erfüllt werden können, Rechnungen nicht beglichen oder versprochene Leistungen nicht erbracht werden. Bei einer fortgeschrittenen Unternehmenskrise können die Forderungen der Marktpartner dann meistens nur noch unvollständig im Rahmen eines Insolvenz- oder Konkursverfahrens befriedigt werden. Unter Umständen ist bei starken Bindungen in Form vertikaler oder horizontaler Abhängigkeiten zu dem Krisenunternehmen sogar die eigene Existenz der Marktpartner bedroht.

Den Marktpartnern stehen sogenannte fremdorientierte Früherkennungssysteme zur Verfügung, um mögliche Krisen bei Unternehmen, mit denen sie in Verbindung stehen, zu identifizieren. Den Input der fremdorientierten Früherkennungssysteme stellen insbesondere Bilanzdaten aus den veröffentlichten Jahresberichten der betreffenden Unternehmen dar. An dieser Stelle findet die Frage Berechtigung, ob die verwendeten Jahresabschlussdaten genug Aufschluss über nur im Verborgenen bestehende Krisen geben können. Hierzu sollten zusätzlich qualitative Informationen - wie beispielsweise Daten zur strategischen Planung eines Unternehmens, zum internen Controlling, zur Wettbewerbsposition und Branchenentwicklung sowie zur Innovationskraft des Unternehmens - mit aufgenommen werden. Hinsichtlich der Verfügbarkeit der für die Früherkennung relevanten Informationen ist allerdings von einem Informationsdefizit auf Seiten der Marktpartner auszugehen, was auf die offensichtliche Zurückhaltung bei der Offenlegung sensitiver, krisenrelevanter Informationen durch die Unternehmen sowie auf Aspekte der Geheimhaltung zurückzuführen ist.

Um die fremdorientierten Systeme unter anderem mit qualitativen Informationen anzureichern, bietet sich die Möglichkeit einer zwischenbetrieblichen bzw. überbetrieblichen Kooperation bei der Früherkennung. Die Träger eines überbetrieblichen Früherkennungssystems sind Unternehmen aus unterschiedlichen Wirtschaftszweigen zusammen mit Institutionen - wie zum Beispiel mit staatlichen oder privaten Forschungsinstituten, mit Verbänden bestimmter Branchen oder mit branchenübergreifenden Verbänden. Im Vordergrund der gemeinsamen Früherkennungsaktivitäten steht dabei die Betrachtung des wirtschaftlichen, soziopolitischen und technologischen Umfeldes der an dem System beteiligten Unternehmen. Hinsichtlich dieser Bereiche kann eine Mehrfacherhebung von Daten vermieden werden.

Die Funktionsweise einer überbetrieblichen Früherkennung soll anhand des vom Institut für Unternehmensplanung (IUP), Gießen, entwickelten IUP-Modells aufgezeigt werden. Dieses ist in der nachfolgenden Abbildung 2 dargestellt. Für die Informationssammlung und Informationsweiterleitung an die Benutzer des Systems - also an sämtliche beteiligten Unternehmen - ist eine zentrale Stelle verantwortlich. Diese Zentrale, als eine unabhängige Instanz, dient sozusagen der Verifizierung der in das System eingehenden Daten. Die Gewinnung der Frühwarninformationen aus der vorhandenen Datenbasis findet dann auf Basis strukturierter Gruppenbefragungen statt (z B. Delphi Methode).

Abbildung 2: Funktionsweise eines überbetrieblichen Früherkennungssystems

 (1)  Allgemeine Informationssammlung und Informationsweiterleitung 
       durch die Zentrale an die Benutzer
 (2)  Schriftliche oder mündliche Befragung der Benutzer durch die            Zentrale
 (3)  Auswertung der Befragungsergebnisse in der Zentrale und 
       Übermittlung der Ergebnisse an die Benutzer
 (4)  Diskussionsveranstaltung zur Ermittlung der zukünftigen
       Entwicklung in relevanten Beobachtungsbereichen

        (4.1)  Bericht von einem Wirtschaftsinstitut über 
                 aktuelle Prognoseergebnisse
        (4.2)  Kommentierung der Befragungsergebnisse
        (4.3)  Expertengespräch mit obersten Führungskräften 
                 der angeschlossenen Benutzer

Für die Marktpartner sind die aus der überbetrieblichen Früherkennung gewonnenen Informationen in zweifacher Hinsicht äußerst nützlich. Zum einen sind Marktpartner im Rahmen ihrer fremdorientierten Früherkennung nun nicht mehr ausschließlich auf statistische Jahresabschlussanalysen der betreffenden Unternehmen angewiesen. Vielmehr können sie die durch die überbetriebliche Kooperation gewonnenen qualitativen und branchenübergreifenden Informationen in ihre fremdorientierten Früherkennungsaktivitäten mit einbeziehen, um die Lage der Unternehmen, mit denen sie in Verbindung stehen, besser einschätzen zu können. Zum anderen bietet sich natürlich auch die Möglichkeit, die Früherkennungsinformationen für das eigene Unternehmen zu nutzen. Ein sehr plausibles Anwendungsfeld und großes Potenzial für die Nutzung überbetrieblicher Früherkennungssysteme im Rahmen einer fremdorientierten Früherkennung durch Marktpartner, ist im Versicherungswesen und speziell bei Rückversicherungen zu sehen. Im Bereich der Lebensversicherungen beispielsweise wird in den USA bereits seit 1970 ein überbetriebliches Früherkennungssystem namens TAP (Trend Analysis Program) eingesetzt.

Die Früherkennung von Krisen im Spannungsfeld
zwischen Unternehmen und Wirtschaftsprüfer

Grundsätzlich ist der Wirtschaftsprüfer als Anbieter von Dienstleistungen zu verstehen. Er steht also in einem Auftragsverhältnis mit dem zu prüfenden Unternehmen. Aus den gesetzlich und berufsständisch verankerten Normen ergibt sich - neben den klassischen Prüfungs- und Berichtspflichten - zusätzlich die Aufgabe einer Krisenwarnfunktion durch den Wirtschaftsprüfer. Diese Warnfunktion des Abschlussprüfers beinhaltet die Aufgabe, im Rahmen der Prüfungsdurchführung negative Unternehmensentwicklungen sowie Sachverhalte, die eine solche auslösen können, zu erkennen und diese Erkenntnisse im Rahmen seiner Informationspflichten weiterzuleiten. Gesetzlich entspricht die Warnpflicht der sogenannten Redepflicht, die in § 321 Absatz 1 HGB verankert ist.

Wichtig im Zusammenhang mit der Früherkennung von Krisen durch den Prüfer scheint die Beurteilung der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens zu sein. Diesbezüglich kann der Prüfer sowohl unternehmensinterne Anhaltspunkte (zum Beispiel Investitionspläne, zeitraumbezogene Liquiditätsplanungen, Cash Flow Rechnungen etc.), als auch unternehmensexterne Anhaltspunkte (zum Beispiel drohender Entzug von Fremdkapital, geltend werdende Schadensersatzansprüche, neue Auflagen und Gesetze etc.) als Krisenindizien heranziehen.

Die an die Aufsichtsorgane gerichtete Berichtserstattung von negativen oder sogar ruinösen Entwicklungen erfolgt im Rahmen des Prüfungsberichts. Der entscheidende Punkt bei der Berichterstattung des Wirtschaftsprüfers ist, dass die Darlegung der unternehmensgefährdenden Tatbestände und Entwicklungen deutlich als "warnende Stimme" erkennbar sein muß.

Die Problematik im Zusammenhang mit der Früherkennung durch den Wirtschaftsprüfer besteht indessen darin, dass Sachverhalte wie Mängel des internen Überwachungssystems, fehlende bzw. unzulängliche Planung, problembehaftete Systeme und Abläufe oder Schwachstellen des internen Rechnungswesens nicht grundlegender Bestandteil der Abschlussprüfung und damit der angebotenen Serviceleistung der Prüfungsgesellschaft sind. Dennoch haben diese Sachverhalte einen sehr hohen Wert für die Unternehmung zur Früherkennung von Krisen. Es besteht daher das Spannungsverhältnis zwischen einem von der Unternehmung erwarteten "Service-Ideal" und der dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer gewährten Autonomie, Prüfungsnormen weitgehend selber zu setzen.

Als ein weiteres Problemfeld bezüglich der Früherkennung können unter Umständen die oft langjährigen Beziehungen des Prüfers zu dem geprüften Unternehmen angesehen werden. In diesem Zusammenhang wird von einem "Familiarity Threat" gesprochen. Es wird die Befürchtung geäußert, dass die über die Jahre hinweg entstandenen Beziehungen des Prüfers zu seinen Dauermandanten die geforderte Unabhängigkeit und Integrität des Abschlussprüfers zu seinem Auftraggeber beeinflussen könnten. Dieser "Familiarity Threat" würde folglich dann eine Rolle spielen, wenn der Prüfer seinen Aufklärungspflichten gegenüber den Teilhabern und den Aufsichtsorganen einer Unternehmung nicht in dem Maße gerecht wird, wie er es im Sinne seiner Warnfunktion und der gegebenen Treuepflicht sollte.

Ein möglicher Ansatz, um die Früherkennungspotentiale durch den Wirtschaftsprüfer in dem bestehenden Verhältnis zum geprüften Unternehmen besser auszuschöpfen, sind Bestrebungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit den entsprechenden Aufsichtsorganen der Gesellschaft. Eine verstärkte Ausrichtung der Berichterstattung an den Informationsbedürfnissen des Aufsichtsrates hinsichtlich des Zieles der Risikofrüherkennung wäre in diesem Sinne wünschenswert. Dieser Gedanke würde auch dem oben angesprochenen "Service-Ideal" durch einen erhöhten "value for money" näher kommen.

Die Früherkennung von Krisen im Spannungsfeld
zwischen Unternehmen und Kreditinstitut

Das Interesse der Kreditinstitute an einer Früherkennung von Krisen ist aufgrund der ausgebildeten Gläubigerposition zum bedrohten Unternehmen innerhalb eines Kreditverhältnisses besonders hoch einzuschätzen. Die Früherkennung von Krisenpotentialen dient somit der Vermeidung und Reduktion induzierter Kreditrisiken in Form von Ausfall- oder Terminrisiken. Dazu benötigen die Banken Aussagen über die Bonität des krisenbedrohten Unternehmens, die im Rahmen einer Kreditwürdigkeitsprüfung überprüft werden.

Die Früherkennungsaktivitäten der Kreditinstitute im Rahmen der Kreditwürdigkeitsanalyse beziehen sich auf die Analyse der Vermögens- und Kapitalverhältnisse sowie der Erfolgs- und Liquiditätslage, auf die Beurteilung der Managementqualitäten, auf Stärken-Schwächen-Profile sowie auf die marktlichen Zukunftsperspektiven der Unternehmen bzw. Branchen. Desweiteren können Krisenanzeichen durch die Beobachtung der Kontoführung, durch Kundenbesuche oder durch Überprüfung der Geschäftsbeziehungen des Kreditnehmers zu Dritten gewonnen werden. Im Normalfall führen die Analysen über die wirtschaftliche Lage der Kreditnehmer zu einem Ausscheiden von nicht risikogerechten Kreditengagements.

Verstärkend zu den von den Banken aus Eigeninitiative durchgeführten Maßnahmen zur Aufdeckung möglicher Kreditrisiken, die im Kontext dieses Beitrages als latente Krisen gedeutet werden können, tritt hinzu, dass die Banken laut § 18 Kreditwesengesetz auch gesetzlich verpflichtet sind, sich ein entsprechendes Bild über das kreditnehmende Unternehmen zu machen und auch während der Laufzeit des Kredites die Kreditwürdigkeit zu überprüfen.

Im Gegensatz zu den Marktpartnern betreiben die Banken im Rahmen des Kreditgeschäftes und des Risikomanagements eine institutionalisierte und systematisch angewendete Krisenfrüherkennung bei ihren Kreditnehmern. Als Quintessenz ist die These ableitbar, dass ein zurückgewiesener Kreditantrag oder eine Kreditkündigung auf Grundlage der vom Kreditinstitut durchgeführten Analysen auf mögliche Krisenpotentiale in der betroffenen Unternehmung schließen lässt und somit als wertvoller Krisenindikator angesehen werden kann.

Ein Spannungsfeld zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer besteht darin, dass Kreditnehmer Anzeichen und Informationen bezüglich latenter Krisen oder schon bestehende Krisen vor den Banken verbergen, um Kreditbegehren durchzusetzen oder bisherige Kreditlinien nicht zu verlieren. Um dennoch einen angemessenen Informationsstand bezüglich der tatsächlichen Kreditwürdigkeit und bezüglich der Risiken während der Laufzeit eines Kredites zu gewährleisten, setzen die Kreditinstitute in verstärktem Maße Frühwarnklauseln in Kreditverträgen ein. Diese Klauseln werden als "Financial Covenants" bezeichnet und sind im anglo-amerikanischen Raum bereits sehr verbreitet. Als Krisenwarnindikatoren betreffen diese Klauseln typischerweise Kriterien wie Eigenkapitalausstattung, Verbindlichkeiten sowie Ertrags- und Liquiditätsgrößen. In Verbindung mit dem Einsatz von "Financial Covenants" wird allerdings die Befürchtung geäußert, dass speziell im Fall einer akuten oder latenten Krise den vom Kreditnehmer gelieferten Informationen nicht volles Vertrauen geschenkt werden darf. Dieses würde implizit wiederum auf eine nur beschränkte Aussagekraft der Klauseln schließen lassen. Nichtsdestoweniger ist die Diskussion bezüglich der "Financial Covenants" zur Krisenfrüherkennung durch Kreditinstitute weiterhin zu verfolgen.

Grenzen der Früherkennung von Krisen

Die Grenzen der Früherkennung von Krisen - und dies gilt für alle beteiligten Stakeholder - sind durch die Unvorhersagbarkeit der Zukunft festgelegt. Diese natürliche Grenze besteht für alle Bemühungen der Stakeholder, latent bereits vorhandene Krisen durch Früherkennungssysteme rechtzeitig zu identifizieren. Weitere allgemein gültige Erscheinungen treten zu dieser natürlichen Grenze der Früherkennung noch verschärfend hinzu. Als solche sind die Probleme des "information overload", die Utopie eines "Homo oeconomicus" und die begrenzte menschliche Rationalität aufzufassen

Eine weitere, generell gültige Grenze der Früherkennung ist aus Überlegungen zur Wirtschaftlichkeit der verwendeten Früherkennungssysteme abzuleiten. Ein Unternehmen bzw. Stakeholder muss anhand grundlegender Nutzen-Kosten-Gesichtspunkte den individuell vertretbaren Früherkennungsaufwand mit der gewonnenen Früherkennungsleistung abwägen. Diesbezüglich ist den vorhandenen Opportunitätskosten der Früherkennung Rechnung zu tragen. Zum einen kann durch die Einrichtung eines Früherkennungssystem die Reaktionszeit bezüglich bevorstehender Krisen vergrößert werden. Somit können auch die Kosten der Maßnahmen für die Bewältigung ausgebrochener Krisen eingespart werden. Darüber hinaus können mögliche Imageschäden sowie entgangene Gewinne durch Nichtbeachtung potentieller Chancen vermieden werden. Zum anderen entstehen Kosten durch den Einsatz menschlicher und sachbezogener Ressourcen bei der Durchführung von Früherkennungsaktivitäten. Als Quintessenz ist anzuführen, dass die Grenzen der Krisenfrüherkennung durch Unternehmen nicht unbedingt ausschließlich auf die beschränkte Prognosefähigkeit der verwendeten Früherkennungssysteme zurückgeführt werden können, sondern vielmehr auch durch ein ausgewogenes Aufwand-Nutzen-Verhältnis der Früherkennung mitbestimmt werden müssen.

Bei der Verwendung von Frühwarnsystemen auf Basis von Jahresabschlussdaten handelt es sich um vergangenheitsorientierte Daten zur Früherkennung von latent bestehenden Gefahren. Dies wirft zwingend die Frage auf, inwieweit der durch die Jahresabschlussdaten beschriebene Vergangenheitszusammenhang auch für zukünftige Entwicklungen gültig ist. Dies wiederum ist abhängig von der Anfälligkeit der verwendeten Kennzahlenmethoden gegenüber zukünftigen Strukturänderungen. Grundsätzlich muss man allerdings von einer eingeschränkten Übertragbarkeit retrospektiver Jahresabschlussdaten in die Zukunft ausgehen. Neben der begrenzten Übertragbarkeit vergangenheitsorientierter Jahresabschlussdaten in die Zukunft, kann man auch nicht unbedingt davon ausgehen, dass sich sämtliche Bedrohungen und Insolvenzsymptome auch im Jahresabschluss niederschlagen. Selbst wenn dies der Fall ist, so wird den ableitbaren Informationen der Charakter von "Spätwarnindikatoren" zugesprochen. Frühwarninformationen sind eher aus Bereichen wie Forschung und Entwicklung, Beschaffung, Produktion und Marketing zu erwarten oder kündigen sich durch Diskontinuitäten aus dem Unternehmensumfeld an.

Ein Aspekt, der die Aussagefähigkeit der Krisenfrüherkennung des Wirtschaftsprüfers beeinflussen kann, ist der Tatbestand, dass das Bilanzbild eines Unternehmens durch eine Fülle von bilanzpolitischen Maßnahmen relativiert werden kann. Es ist davon auszugehen, dass gerade im Falle einer sich anbahnenden Krise, Abwehrstrategien der betroffenen Unternehmung zu erheblichen strukturellen Verschiebungen in der Bilanz führen können und damit die Früherkennung von bilanzbezogenen Krisenanzeichen erheblich erschweren. Weiterhin ist zu beachten, dass es sich bei der im Rahmen der Abschlussprüfung ausgewiesenen wirtschaftlichen Lage um eine reine Stichtagsbetrachtung bezüglich der Bilanz und der GuV handelt. Gesetzlich formulierte Aufgabe des Wirtschaftsprüfers ist dabei nicht die Verhinderung von Insolvenzen, sondern die Beurteilung der angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Gliederungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzung der Geschäftsführung. Ein Einbezug der Leistung konkreter Maßnahmen zur Früherkennung in den Aufgabenbereich des Wirtschaftsprüfers würde sicherlich neue Anforderungen an den Berufsstand des Wirtschaftsprüfers im allgemeinen zur Folge haben, die weit über den grundlegenden Auftrag der Jahresabschlussprüfung hinausgingen.

Die Grenzen der Früherkennung von Unternehmenskrisen durch Kreditinstitute liegen darin begründet, dass aufgrund der unzähligen Kreditbegehren im Rahmen des Kreditgeschäftes einer Bank eine bestmögliche, bis ins letzte Detail gehende, Kreditwürdigkeitsprüfung und laufende Kreditüberwachung jedes einzelnen Kredites zwar denkbar, aber aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nicht zweckmäßig ist. Eine kompetente und gründliche Prüfung muss zwar in jedem Fall vorausgesetzt werden, dennoch würden speziell bei kleineren Krediten die Kosten einer exzessiven Informationsbeschaffung und Informationsaufbereitung kaum durch die der Bank verbleibende Zinsmarge gedeckt werden. Somit besteht immer ein, durch das Kreditgeschäft per se begründetes, Ausfallrisiko, dass sich durch die Überkreuzkompensationen im Bankgeschäft jedoch wohl kaum bemerkbar machen dürfte. Die Früherkennungsaktivitäten bezüglich Unternehmenskrisen im Rahmen des Kreditgeschäftes richten sich also primär nach einer angestrebten Performance der Bank und nicht nach der Notwendigkeit bei den betreffenden Unternehmen.

Schlußbetrachtung

Früherkennungssysteme operativer und strategischer Art sollen dem Anspruch gerecht werden, mögliche Gefahren rechtzeitig zu erkennen. Damit soll ein angemessener Reaktionsspielraum für Maßnahmen der Krisenvermeidung geschaffen werden, bevor sich die Krise in ökonomischen Grundgrößen niedergeschlagen hat.

Ergänzend zu den von der betriebswirtschaftlichen Forschung plausibilisierten Notwendigkeit der Implementierung eines geeigneten Früherkennungssystems sind Unternehmen nun auch gesetzlich durch das KonTraG verpflichtet, ein Früherkennungssystem einzurichten.

Der Stakeholder-Ansatz stellt ein Analysekriterium dar, das es erlaubt die allgemeine Problematik der Früherkennung von der Akteursseite her zu beleuchten und die Aktivitäten der Früherkennung durch verschiedene Interessengruppen aufzuzeigen. Als maßgebliche Stakeholder konnten das Unternehmen selbst, Wirtschaftsprüfer, Kreditinstitute und die Marktpartner des krisenbedrohten Unternehmens identifiziert werden. Die Früherkennungsaktivitäten dieser Parteien beruhen auf deren beruflichen Aufgabenfeldern, deren fachlicher Kompetenz und deren engen Beziehungen zu dem Krisenunternehmen. Bei näherer Betrachtung werden allerdings Spannungsfelder zwischen den Stakeholdern und dem Unternehmen deutlich, die sich aus den unterschiedlichen Motivationsgründen zur Früherkennung ergeben und einer optimalen Früherkennung von Krisen hinderlich sein können. Eine ausführliche Stakeholder-Analyse muss Aspekte wie unkorrektes menschliches Verhalten, individuelle Nutzenmaximierung, Wirtschaftlichkeitserwägungen, opportunistische Verhaltensweisen beteiligter Akteure und rechtliche Rahmenbedingungen in die Überlegungen zur Früherkennung mit einbeziehen. Diese Faktoren sind bei der Diskussion von Früherkennungskonzepten ebenso zu berücksichtigen wie die Gestaltungsmöglichkeiten des Früherkennungsinstrumentariums selbst.

Autor

Michael Bartl
Doktorand am Lehrstuhl für
Technologie- und Innovationsmanagement
der Wissenschaftlichen Hochschule
für Unternehmensführung (WHU)
Heerstraße 61
D-56179 Vallendar
Mobil: +49 (0)179 45 09 572
Internet: www.whu.edu/tim
E-Mail: mbartl@whu.edu

 

Erstveröffentlichung im Krisennavigator (ISSN 1619-2389):
3. Jahrgang (2000), Ausgabe 6 (Juni)

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Letzte Aktualisierung: Freitag, 19. April 2024

       

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