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Formeltestat nicht mehr vorgeschriebenAber nicht nur die Regelungen zu Gegenstand und Umfang der Prüfung haben sich wesentlich geändert, sondern auch die in § 322 HGB verankerten Bestimmungen über den Bestätigungsvermerk sind durch das KonTraG völlig neu gefaßt worden. Die wichtigste und ins Auge springende Änderung ist, daß kein "Formeltestat" mehr vorgeschrieben ist. Mit der Neufassung wird für den Bestätigungsvermerk ein deutlich bescheidenerer Kernsatz als bisher festgelegt. Dem Abschlußprüfer wird zusätzlich auferlegt, daß er über den Kernsatz hinaus seine Tätigkeit umschreibt und auch eine Bewertung des Prüfungsergebnisses in sein Testat aufnehmen muß. Der Abschlußprüfer muß u.a. in dem Bestätigungsbericht auf Risiken eingehen, welche den Bestand des Unternehmens gefährden und weiterhin Äußerungen dazu treffen, ob der Lagebericht die wirtschaftliche Lage und die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Für die Praxis bleibt zu hoffen, daß das zur Verfügung gestellte Instrumentarium durch die Abschlußprüfer genutzt wird und nicht ein Abgleiten in neue standardisierte Formulierungen erfolgt. Der Bestätigungsvermerk könnte so für die Kreditvergabepraxis erstmals zu einer zusätzlichen interessanten Informationsquelle werden. Haftungsrisiken für Vorstand,
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Für die Kreditpraxis lassen schließlich alle die zuvor beschriebenen gesetzlichen Neuerungen zukünftig eine auf den Ergebnissen eines RMS basierende und durch die Abschlußprüfung begutachtete Darstellung der künftigen Risiken im Lagebericht erwarten. Bei konsequenter Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben wird sich daraus ein nicht unerheblicher Informationsgewinn im Rahmen der Jahresabschlußanalyse von Kreditnehmern ergeben. Ein Blick in den Lagebericht - so ist zu hoffen - genügt, um die wichtigsten Risiken zu überblicken.
Spätestens anhand des Urteils der Prüfer sollten gefährdete Unternehmen zu erkennen sein. Insbesondere aufgrund der direkt bzw. indirekt erweiterten Schadensersatzpflicht für Geschäftsleitung, Aufsichtsrat und Abschlußprüfer sollte eine gewisse Vollständigkeit und Verläßlichkeit der gemachten Angaben erwartet werden können.
Neben den zuvor beschriebenen Neuerungen für Kapitalgesellschaften im allgemeinen wurden mit dem KonTraG auch spezielle Vorschriften für die Konzernrechnungslegung neu eingeführt. In Anlehnung an international übliche Bilanzierungsstandards ist durch das KonTraG nunmehr für den Konzernabschluß börsennotierter Aktiengesellschaften die Aufstellung einer Kapitalflußrechnung und einer Segmentberichterstattung als Pflichtbestandteil des Jahresabschlusses vorgesehen. Diese für Deutschland neuen Pflichtbestandteile sind seit Jahren in der internationalen Praxis etabliert.
Im internationalen Vergleich wird seit jeher im Ausland der Informationsfunktion des Jahresabschlusses eine größere Bedeutung beigemessen. So sind z.B. nach den International Accounting Standards (IAS) umfangreiche Offenlegungen im Anhang erforderlich.
Einen bedeutsamen Bestandteil bildet dabei die Berichterstattung nach Unternehmenssegmenten. Segmente im Sinne der IAS sind einzelne räumliche (z.B. Ländersegmente) oder produktbezogen abgrenzbare Geschäftsfelder des Unternehmens bzw. des Konzerns. Zu diesen Segmenten müssen jeweils die Umsatzerlöse, die Segmentergebnisse, das Vermögen der Segmente, die Ermittlungsmethode der Verrechnungspreise zwischen den Segmenten und eine Überleitung der für die einzelnen Segmente angegebenen Beträge zu den Gesamtbeträgen des Abschlusses aufgeführt werden.
Das HGB kannte bisher keine ausführliche Segmentberichterstattung. Für große Kapitalgesellschaften und Konzerne wurde bisher lediglich eine Aufgliederung der Umsatzerlöse (in regionaler und branchenbezogener Hinsicht) gefordert. Diese ohnehin nur spärliche Angabe konnte auch noch entfallen, wenn dem bilanzierenden Unternehmen dadurch "ein erheblicher Nachteil" drohte.
Bei der Einführung des KonTraG hat der Gesetzgeber bewußt darauf verzichtet, die formellen und inhaltlichen Parameter für die Aufstellung einer Kapitalflußrechnung und einer Segmentberichterstattung detailliert vorzugeben. Er überläßt die Gestaltungsregulierung der Unternehmenspraxis in Anlehnung an die bereits etablierten internationalen Standards. Das neu gegründete Deutsche Rechnungslegungs-Standards-Committee (DRSC) wird in Abstimmung mit dem Justizministerium diesen Prozeß der Harmonisierung durch Empfehlungen begleiten.
Für den Bilanzleser bildet die Segmentberichterstattung eine ganz wesentliche Informationsquelle. Es ist im Prinzip die einzige Stelle im Geschäftsbericht, an der er erfahren kann, in welchen Geschäftsfeldern und Regionen Geld verdient wird. Wenngleich sich bereits immer mehr Unternehmen zu einer Bilanzierung nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften entschieden haben - im Jahr 1997 immerhin 15 Prozent (Vorjahr zwölf Prozent) der Top 100 aus Industrie und Handel - gibt es nach wie vor Nachholbedarf in Deutschland.
So verzichteten doch immer noch fast 50 Prozent aller börsennotierten Unternehmen aus Industrie und Handel gänzlich auf Angaben zu Regionen und Geschäftsfeldern oder von insgesamt 28 getesteten Börsenneulingen hielten es nur 13 für nötig, überhaupt eine Segmentberichterstattung zu erstellen und davon konnten nur drei als aussagekräftig bewertet werden.
In diesem Zusammenhang wenig verständlich ist, warum der Gesetzgeber die neuen Anforderungen nur auf den Konzernabschluß begrenzt hat. Sofern ein börsennotiertes Einzelunternehmen in mehreren Segmenten tätig ist, wäre eine analoge Anwendung nur konsequent gewesen. Diesen Unternehmen steht es somit weiterhin lediglich frei, ihren Jahresabschluß entsprechend transparenter zu gestalten.
Abbildung 3: Erweiterung des Konzernabschlusses um eine Segmentberichterstattung und Kapitalflussrechnung
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Ein altes Sprichwort sagt: Bilanzen sind wie Miniröcke. Sie zeigen einiges, das Wesentliche allerdings verbergen Sie. Bei einer konsequenten Umsetzung sämtlicher Regelungen des KonTraG wird die Kreditpraxis zukünftig jedoch detailliertere Angaben zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ihrer Firmenkunden und ggf. sogar über einzelne Firmensegmente sowie darüber hinaus konkrete Aussagen zu wesentlichen Unternehmensrisiken erhalten.
Diese Angaben haben sicherlich einen hohen Informationsgehalt für die Bonitätsbeurteilung und damit auch für die Kreditwürdigkeitsprüfung und Kreditüberwachung. Somit verspricht das KonTraG zukünftig für die Kreditpraxis in der Tat mehr Kontrolle und Transparenz im Firmenkundenbereich.
Dieser Beitrag wurde - mit freundlicher Genehmigung der Redaktion - der folgenden Publikation entnommen:
| Jörg Schuppener / Winfried Tillmann, |
Dipl.-Betriebswirt Jörg Schuppener ist Geschäftsführer und Partner der TMC Turnaround Management Consult GmbH in Dortmund.
Dipl.-Kfm. Winfried Tillmann ist Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Partner der Dr. Husemann, Eickhoff, Salmen & Partner GbR in Dortmund.
Dipl.-Betriebswirt Jörg Schuppener
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Erstveröffentlichung im Krisennavigator (ISSN 1619-2389):
3. Jahrgang (2000), Ausgabe 10 (Oktober)
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